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AGB für Veranstaltungen

(Stand: Dezember 2023)

1. Veranstalter

Förderverein für Lieferkettenforschung an der TUM e.V.

Am Essigberg 3, 94315 Straubing

2. Anmeldung

Die Anmeldung zu einer Veranstaltung erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden Anmeldeformular über die Mailadresse: jobboerse@cs.tum.de

Mit der Anmeldung erklären Sie (als Aussteller) sich einverstanden, den gewählten Teilnahmebetrag zu übernehmen.

Eine Anmeldung nach der Anmeldefrist kann nicht berücksichtigt werden, ggf. können Sie auf die Warteliste gesetzt werden.

Mit der Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an.

Durch die Versendung der Anmeldung an den Veranstalter erkennt der Anmelder die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe-, infektionsschutzrechtlichen- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung des TUMCS an.

3. Zulassung (Annahme der Anmeldung)

Der Vertrag kommt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch schriftliche Zusage des Veranstalters (Zulassung per Mail) zustande. Über Zulassung und Platzeinteilung entscheidet der Veranstalter. Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung.

Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.

Das Ausstellungsangebot ergibt sich grundsätzlich aus der Nomenklatur des Anmeldeformulars und dem Titel der Veranstaltung. Ein Angebot, das dem Charakter oder dem Niveau der Veranstaltung widerspricht, kann – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem Aussteller bleiben unberührt.

4. Änderungen – Höhere Gewalt

Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, so kann der Aussteller mit bis zu 1/3 der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch genommen werden. Der Veranstalter kann aus nachweislich zwingenden Gründen (beispielsweise bei geringer Teilnahme) eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung kann der Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag möglich. Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.

Bei Absage wird dem Aussteller der bereits bezahlte Teilnahmebeitrag erstattet.

5. Miete, Bestellungen

Die Preise für die Teilnahme als Aussteller sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.

Der enthaltene Teilnahmebeitrag versteht sich für die gesamte Dauer der Veranstaltung.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Mietgegenstände (kostenfrei überlassenes Mobiliar) dürfen nicht benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.

Leihmöbel sind nach Veranstaltungsende abzuräumen und zu übergeben. Für im oder auf dem Mietmobiliar liegengelassene Gegenstände des Ausstellers wird keine Haftung übernommen.

Der Mieter haftet für Schäden und Verluste. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.

6. Standeinteilung

Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die das Konzept der Veranstaltung erfordert und nach gebuchten Kategorie. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, die endgültige Platzierung obliegt dem Veranstalter.

Der Aussteller erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Lageplan. Beanstandungen müssen innerhalb einer Woche schriftlich (oder per Mail) erfolgen. Nach Ablauf der genannten Frist sind Reklamationen nicht mehr möglich. Die Lage des Standes oder Änderungen gelten dann als anerkannt.

Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der betroffene Aussteller kann aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten.

Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen in der Anordnung des Ausstellungsgeländes, der Ein- und Ausgänge vorzunehmen. Ansprüche durch den Aussteller bestehen nicht.

7. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen

Aussteller erhalten in der Regel 45 Tage vor der Veranstaltung eine Rechnung. Rechnungen können auch in elektronischer Form zugestellt werden. Das Zahlungsziel ist 14 Tage. Für Aussteller, für die bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, kann eine Stornierung der Teilnahme erwogen werden. Die Angabe der korrekten Rechnungsanschrift obliegt dem Aussteller. Bei Zahlungsverzug werden offene Forderungen mit den entsprechenden Verzugszinsen, geregelt durch §288 BGB, verzinst.

8. Vertragsauflösung/Stornierung

Die schriftliche (per Mail) Vertragsbestätigung (Zulassung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung (per Mail) ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann einseitig vom Vertrag innerhalb der im Anmeldeformular angegebenen Fristen vom Vertrag mit entsprechenden Stornierungskosten zurücktreten

9. Gestaltung des Standes

Als Standfläche sind ausschließlich die im Anmeldeformular angebotenen Flächengrößen anmietbar.

Die im Anmeldeformular angegebenen Teilnahme-Kategorien verstehen sich als Preise ohne Trennwände, Ausstattung oder Aufbau.

Die zugewiesene und abgemessene Standfläche wird mithilfe von Markierungen begrenzt und darf aus Gründen des Brandschutzes nicht überschritten werden.

Der Einsatz von Brennstoffen ist grundsätzlich verboten. Es ist zu berücksichtigen, dass Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und Messestände mindestens schwer entflammbar (B1) sein müssen. Grundlage ist die DIN 4102.

Die Stände und Ausstellungsgegenstände sind im Interesse der Sicherheit der Messebesucher standsicher und ordnungsgemäß aufzubauen.

10. Installationen, Heizung

Die allgemeine Beleuchtung und Beheizung geht zu Lasten des Veranstalters.

Vom Aussteller genutzte, selbst mitgebrachte Elektrogeräte müssen den jeweils geltenden DIN- und VDE-Vorschriften entsprechen. Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht genügen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Für Schäden, die durch selbst ausgeführte Installationen entstehen, haftet der Aussteller.

Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Druckluft haftet der Veranstalter nicht.

11. Aufbau

Vor Aufbau muss sich der Aussteller beim Check-in anmelden.

Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten vorgesehen. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.

Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen.

12. Betrieb des Standes

Dem Aussteller wird empfohlen, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung besetzt zu halten.

Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen.

Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, Emissionen usw.), bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Der Aussteller ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem Betrieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, erteilten Auflagen, GEMA- und ggf. anderen Anmeldungen verantwortlich und stellt den Veranstalter ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei.

In allen Veranstaltungsräumen gilt ein grundsätzliches Rauchverbot.

Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung und Müllentsorgung des Standes erfolgt durch den Aussteller. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

13. Abbau

Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen.

Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Für nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände gilt, dass der Veranstalter diese auf Kosten des Ausstellers entfernt und einlagert, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.

14. Haftung, Versicherung, Bewachung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für irgendwelche während der Veranstaltung, der Auf- und Abbauzeiten oder des An- und Abtransports aufgetretenen Schäden, Verluste usw.

Es wird jedem Teilnehmer dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

15. Messeflyer sowie Internetpräsenz

Mit Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum Eintrag in Ausstellerverzeichnissen der Veranstaltung. Der Eintrag in der offiziellen Messeveröffentlichung, z. B. Internet oder/und elektronischen Informationssystemen ist in der Service-Pauschale enthalten.

Schadensersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden.

16. Fotografieren, Filmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Zeichnungen oder Aufnahmen von Ausstellungsständen anzufertigen und zur Veröffentlichung zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Ansprüche aus dem Urheberrecht.

17. Absprachen

Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

18. Verwirkung

Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.

19. Salvatorische Klause

Die einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters bleiben auch dann wirksam, wenn sich eine einzelne Bestimmung als unwirksam erweisen sollte. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zwecksetzung am ehesten entspricht.

19. Gerichtsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Geschäftssitz des Veranstalters.